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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (im folgenden „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist und wir nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2.1 Angebote des Lieferanten sind für uns verbindlich und kostenlos.

2.2 Bestellungen – auch mündlich oder telefonisch erteilte – sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt haben.

2.3 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Bestellungen, Rechnungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

2.4 Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen sowie Toleranzangaben sind verbindlich. Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die Bestellunterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. An offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler in von uns vorgelegten Unterlagen und Zeichnungen sind wir nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, damit unsere Bestellung berichtigt und erneuert werden kann. Das gilt auch bei fehlenden Unterlagen.

2.5 Bestellungen sind uns innerhalb von einer Woche ab Bestellung zu bestätigen, sofern mit dem Lieferant keine gesonderte Absprache getroffen wurde, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.

2.6 Abweichungen von unserer Bestellung in Quantität und Qualität und sonstige Änderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie bestätigt haben.

2.7 Produziert und/oder liefert der Lieferant nach vorgegebenen Plänen, Mustern, Zeichnungen etc., ist der Lieferant in eigener Verantwortlichkeit zur Überprüfung verpflichtet, ob die unserer Bestellung zugrunde liegenden technischen Spezifikationen dem Stand der Unterlagen entspricht, die beim Lieferanten vorliegen (Abgleich des Plandatums bzw. der Zeichnungsversion). Ferner ist der Lieferant zur Prüfung verpflichtet, ob die von ihm gelieferten Waren auch bezogen auf deren vorgesehene Nutzung durch uns oder durch unseren Endkunden den jeweils gültigen neuesten Vorschriften und Bestimmungen, z.B. nach DIN oder einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Umweltvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Der Lieferant ist verpflichtet, die für die zu liefernden Produkte geltenden Sicherheitsdatenblätter spätestens 8 Werktage nach Eingang unserer Bestellung zu übergeben. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet geliefert werden.

Wir sind nicht verpflichtet, Warenlieferungen anzunehmen, die nicht unserer Bestellung auch hinsichtlich des vorgegebenen Zeichnungsdatums bzw. spezifischer Produktanforderungen entsprechen. Sofern von uns Material zur Verarbeitung beigestellt wird, ist dieses im Vorfeld vom Lieferanten entsprechend zu prüfen.

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung, Fracht, Transport und Transportversicherung bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten.

Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

3.2 Bei Behinderung der Annahme durch höhere Gewalt sind Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung oder Schadensersatz ausgeschlossen. Er hat die Ware in diesem Fall bis zur Übernahme durch uns auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

3.3 Wir zahlen nach 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto, jeweils nach Rechnungseingang, den ordnungsgemäßen Eingang der Ware vorausgesetzt.

3.4 Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Prüfzeugnisse und sonstiger Schriftverkehr müssen mit unserer vollständigen Bestellnummer und Auftragsnummer versehen sein. Rechnungen und Lieferscheine sind grundsätzlich in einfacher Ausführung einzureichen. Werden diese Vorschriften trotz Aufforderung unsererseits nicht eingehalten, gelten Rechnungen so lange als nicht eingegangen, bis Klarstellung oder Vervollständigung durch den Lieferanten erfolgt.

3.5 Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

4.1 Innerhalb der Lieferfrist, die ab Datum unserer Bestellung läuft, bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

4.2 Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Der Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung ist ausgeschlossen. Sind Verzögerungen zu erwarten, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Bestellung einzuholen. Wurden der Liefertermin und eine von uns gesetzte Nachfrist nicht eingehalten, sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, Deckungskäufe bei Dritten vorzunehmen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem hat der Lieferant uns alle durch verspätete Lieferung oder Leistung entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.

4.3 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,4 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf unseren Schadensersatzanspruch angerechnet, der im übrigen unberührt bleibt.

4.4 Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. In diesem Fall sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Preisreduzierungen vorzunehmen.

4.5 Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Empfangsstelle. Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zulässig; andernfalls können wir die Annahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständiges Geschäft anzusehen. Die noch ausstehende Restmenge ist schriftlich anzugeben.

4.6 Alle Waren einschließlich einzelner Pakete in einer Gitterbox oder auf einer Palette sind ausnahmslos und deutlich mit der Artikelnummer, der Artikelbezeichnung und der gelieferten Menge zu kennzeichnen. Die Anlieferung verschiedener Artikel in/auf einer Palette ohne detaillierte Kennzeichnung der einzelnen Artikel ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn mit uns wurde vorher eine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen. Bei der Anlieferung sind sämtliche Lieferscheine und/oder Frachtpapiere deutlich sichtbar beizufügen.

5.1 Wir sind nur verpflichtet, die bestellten Waren abzunehmen, wenn sie hinsichtlich Spezifikation und Qualität unserer Bestellung und/oder von uns freigegebenen Mustern entsprechen.

5.2 Werksprüfzeugnisse müssen je nach Vereinbarung mit der jeweiligen Lieferung eintreffen oder auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

5.3 Lieferungen, die unseren Bestellungen sowohl hinsichtlich der Lieferfristen als auch des Lieferumfangs nicht entsprechen, können durch uns reklamiert und zurückgewiesen werden. Hieraus entstehende Kosten werden dem Lieferanten belastet.

6.1 Der Lieferant sichert die Übereinstimmung der verkauften Ware mit von ihm gelieferten und von uns freigegebenen Proben oder Mustern, mit unserer Bestellung bzw., soweit unsere Bestellung lediglich unter Bezugnahme auf ein Angebot des Lieferanten erfolgt ist, mit seinem Angebot ausdrücklich zu. Ferner garantiert der Lieferant, dass die von ihm gelieferten Waren auch bezogen auf deren vorgesehene Nutzung durch uns oder durch unseren Endkunden den jeweils gültigen neuesten Vorschriften und Bestimmungen, z.B. nach DIN oder einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Umweltvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

6.2 Vereinbarungsgemäß erfolgt unsere Wareneingangskontrolle hinsichtlich Qualität und Quantität durch den Lieferanten, der uns jede Abweichung unverzüglich mitteilt. Hinsichtlich der Untersuchung der gelieferten Ware sowie der Rüge von Mängeln jeder Art, seien sie offenkundig oder verdeckt, sind wir an Fristen nicht gebunden. Mängel, welche erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei unserem Abnehmer festgestellt und dann mitgeteilt werden, gelten als rechtzeitig gerügt. Wir sind berechtigt, im Falle der Mangelhaftigkeit der Waren nach unserer Wahl Nacherfüllung, Minderung, kostenlose Mängelbeseitigung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Kommt der Lieferant einer von uns gestellten Aufforderung, mangelhafte Waren nachzubessern oder nachzuerfüllen, nicht fristgerecht nach, so sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. In jedem Fall hat der Lieferant sämtliche Kosten, welche durch Lieferung mangelhafter Ware entstehen, zu tragen. Dies gilt auch für diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass die mangelhafte Ware an unsere Abnehmer weitergeleitet wird.

Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten – unbeschadet etwaiger Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir auch ohne Abstimmung die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch etwaige Gewährleistungsverpflichtungen berührt werden. Alle erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

6.4 Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beträgt vier Jahre ab Eingang der Lieferung.

6.5 Reklamierte Ware können wir unter Berechnung unfrei zurücksenden.

6.6 Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richten sich die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Leistung an uns keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der schuldhaften Verletzung solcher Schutzrechte frei.

7.2 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns vorgegebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich kommenden sonstigen Beschreibungen oder in anderer Form hergestellt hat und ihm schuldlos unbekannt geblieben ist, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von schuldhaft verursachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen uns geltend machen. Gleiches gilt für Produkthaftpflichtansprüche, die auf fehlerhaften Leistungen des Lieferanten beruhen.

Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in-/oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf vom Lieferanten bezogene Ware zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, auf erstes Anfordern Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst sämtliche Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant ist verpflichtet, eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Dazu wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

9.1 Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Prüfmittel, Marken, Aufmachungen und dergleichen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden oder zu Werbezwecken ohne unsere schriftliche Zustimmung verwendet werden. Sie sind nach Ausführung der Bestellung oder Beendigung der Lieferbeziehung unverzüglich ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.

9.2 Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen u.a., die ganz oder teilweise auf unsere Kosten angefertigt oder beschafft wurden, gehen mit der Beschaffung in unser Eigentum über. Sie werden vom Lieferanten für uns sorgfältig verwahrt, instand gehalten oder erneuert, sodass sie jederzeit benutzbar sind. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern, und etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen. Wird dies schuldhaft unterlassen, bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

9.3 Mit den unter Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fertigungsmitteln hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

9.4 Bei Fertigungs- und Lieferschwierigkeiten des Lieferanten, insbesondere in den Fällen von Ziffer 4.2 Satz 4 und Ziffer 6.3 Satz 1, sind wir berechtigt, die kostenlose Überlassung der von uns ganz oder teilweise bezahlten Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen u.a. zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

10.1 Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.

10.2 Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die von uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

Wir sind berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn

a) sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet erscheint oder

b) der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder

c) ein außergerichtliches oder gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

13.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Gerichtsstand ist Wertheim/Main. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts.

13.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

13.4 Mit der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind alle bisher gültigen Einkaufsbedingungen unwirksam.

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